Verhinderungspflege

Atempause für Angehörige & Verwandte

Pflegebedürftige Personen werden oftmals von Angehörigen, Freunden oder Verwandten innerhalb der häuslichen Pflege betreut. Für die Angehörigen kann dies oftmals eine hohe Belastung darstellen, da die eigenen Bedürfnisse hinter die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person rücken. Was passiert jedoch, wenn die Pflegenden durch eigene Arztbesuche, Behördengänge oder einem Urlaub verhindert sind und eine verdiente Auszeit benötigen?

In diesem Fall kann eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass ein Pflegepersonal die Pflege ersatzweise übernehmen kann. Damit wird gewährleistet, dass pflegebedürftigen Personen trotz jeglicher Verhinderungsgründe des z.B. Angehörigen optimal versorgt werden. Die Verhinderungspflege dient also als eine Art Entlastung von pflegenden Angehörigen.

Wann kann ein Antrag gestellt werden?

Ein Verhinderungsgrund kann manchmal sehr kurzfristig auftreten und Bedarf einer schnellen und unkomplizierten Lösung. Daher muss nicht zwingend ein Antrag vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege gestellt werden. Auch müssen private Pflegepersonen in solch einem Fall keine Genehmigung der Pflegekasse abwarten. Vielmehr kann die Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst kurzfristig beansprucht werden.

Alle Nachweise und Belege für die Aufwendungen müssen jedoch gesammelt und rückwirkend an die Pflegekassen weitergeleitet werden. Die Verhinderungspflege kann grundsätzlich rückwirkend beantragt werden. Für eine entsprechende Erstattung der Kosten müssen jedoch die gesammelten Belege und Nachweise bei der Pflegekasse eingereicht werden. Wir empfehlen dennoch sofern möglich einen Antrag vorab mit der Pflegekasse zu besprechen. Den Antrag können die versicherten Personen oder bevollmächtigte Personen schriftlich einreichen.

Gründe für eine Inanspruchnahme der Verhinderungspflege

Es gibt vielfältige Gründe warum eine Verhinderungspflege in Anspruche genommen wird z.B.: Arztbesuche, Urlaub, Krankheit, Kinobesuche etc. Im § 39 SGB XI wird mit dem „Erholungsurlaub“ beispielsweise ein Grund bereits genannt. Grundlegend ist festzuhalten, dass die pflegenden Verwandten nicht zwingend einen Grund für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege angeben müssen. Jedoch gelten Voraussetzungen.

  • Die pflegebedürftige Person muss durch eine private Pflegeperson (z.B. Verwandte, Angehörige, Nachbarn, Freunde) mindestens 6 Monate in seiner Wohnung versorgt und betreut worden sein.
  • Pflegebedürftige müssen einen Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben.
  • Wird der Pflegende anstatt durch eine private Pflegeperson ausschließlich durch einen Pflegedienst betreut, dann kann die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen werden.
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